OLG Dresden - Beschluss vom 06.03.2019
4 U 163/19
Normen:
ZPO § 182 Abs. 1; ZPO § 418 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1827/17

Anforderungen an die Erschütterung der Beweiskraft einer PostzustellungsurkundeWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 4 U 163/19

DRsp Nr. 2019/7236

Anforderungen an die Erschütterung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil

1. Ist die Zustellung eines Versäumnisurteils durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen, kann der Gegenbeweis nicht mit der bloßen Versicherung, das Schriftstück gleichwohl nicht erhalten zu haben, geführt werden. 2. Liegt der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ein Büroversehen zugrunde, geht es zu Lasten der Partei, wenn sich die Ursache dieses Büroversehens und die Verantwortlichkeit des Rechtsanwalts hierfür nicht aufklären lässt.

I. Der Kläger erhält Gelegenheit, zum Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.03.2019 binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

II. Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:

1.

Der Senat beabsichtigt, - vorbehaltlich der Stellungnahme der Klägerseite - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zwar stattzugeben, jedoch die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (wegen ihrer Unbegründetheit) zurückzuweisen.

2.