I. Der Kläger erhält Gelegenheit, zum Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.03.2019 binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
II. Die Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Der Senat beabsichtigt, - vorbehaltlich der Stellungnahme der Klägerseite - dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zwar stattzugeben, jedoch die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (wegen ihrer Unbegründetheit) zurückzuweisen.
2.
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