BFH - Urteil vom 10.03.2015
VII R 6/11
Normen:
EnergieStG § 2 Abs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 2; EnergieStG § 2 Abs. 3; EnergieStG § 2 Abs. 4; Richtlinie (EG) 96/2003 Art. 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Düsseldorf, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2656/10

Anforderungen an die Festlegung des Energiesteuersatzes für ein Energieerzeugnis

BFH, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen VII R 6/11

DRsp Nr. 2015/9730

Anforderungen an die Festlegung des Energiesteuersatzes für ein Energieerzeugnis

1. Die Ausgestaltung des Steuertarifs für Energieerzeugnisse, der für bestimmte Energieerzeugnisse einen allgemeinen Steuersatz vorsieht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob diese als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. 2. Bei der Festlegung eines Steuersatzes für ein Energieerzeugnis, für das in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG kein Steuersatz festgelegt ist, ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das Erzeugnis als Kraft- oder Heizstoff eingesetzt wird. 3. Lässt sich in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG kein Erzeugnis finden, das ersatzweise an Stelle des tatsächlich als Heizstoff eingesetzten Energieerzeugnisses hätte verwendet werden können, ist festzustellen, welchem der in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG genannten Heizstoff das Erzeugnis nach seinem konkreten Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht.