Die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die Streitjahre (2007 bis 2012) zutreffend festgesetzt hat oder dabei zum Nachteil des Klägers von zu hohen Besteuerungsgrundlagen ausgegangen ist.
Der Kläger lebt und arbeitet seit 1987 in den Vereinigten Staaten von Amerika. Durch Mietvertrag vom 9./10. Mai 1999 mietete er von der B AG, die Hauptmieter des Grundstücks Z-Str. in Y-Stadt war, eine aus vier Räumen, einem Bad, einem WC und einem Flur bestehende ca. 70 qm große Fläche im zweiten Obergeschoss des Gebäudes als Atelier. Das Nutzungsverhältnis begann am 1. Juli 1999. Die Nutzungsvergütung belief sich auf 174 DM monatlich. Der Kläger kündigte das Nutzungsverhältnis mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 zum 31. Dezember 2012 unter Hinweis darauf, dass er in Zukunft ausschließlich von … USA aus tätig sein werde.
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