OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.03.2020
14 A 198/18
Normen:
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4b; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 K 5483/17

Anforderungen an die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer; Umfang der steuerrelevanten Informationspflicht; Gleichzeitige Angabe der Nebenwohnung mit der melderechtlichen Anmeldung der Erstwohnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.03.2020 - Aktenzeichen 14 A 198/18

DRsp Nr. 2020/4080

Anforderungen an die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer; Umfang der steuerrelevanten Informationspflicht; Gleichzeitige Angabe der Nebenwohnung mit der melderechtlichen Anmeldung der Erstwohnung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 612,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 12 Abs. 1 Nr. 4b; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.