OLG München - Endurteil vom 18.01.2018
23 U 2702/17
Normen:
GmbHG § 64;
Fundstellen:
DB 2018, 570
GmbHR 2018, 368
Vorinstanzen:
LG München II, vom 06.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3237/16

Anforderungen an die Feststellung der Überschuldung einer KapitalgesellschaftRückforderung von Zahlungen des Geschäftsführers bei Insolvenzreife

OLG München, Endurteil vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 23 U 2702/17

DRsp Nr. 2018/2387

Anforderungen an die Feststellung der Überschuldung einer Kapitalgesellschaft Rückforderung von Zahlungen des Geschäftsführers bei Insolvenzreife

1. Bei Annahme einer Überschuldung aufgrund der Handelsbilanz spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Schuldnerin auch in der Folgezeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens überschuldet war. 2. Eine positive Fortführungsprognose i.S. von § 19 Abs 2 InsO ist substantiiert darzulegen und ggfls. zu beweisen. 3. Bei Feststellung der Überschuldung sind Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen nur dann nicht zu passivieren, wenn eine qualifizierte Rangrücktrittserklärung vorliegt. Erforderlich hierfür ist die Erklärung des Gläubigers, er wolle mit der Forderung hinter die Forderungen aus § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurück treten. 4. Bei Zahlungen i.S. des § 64 S. 1 GmbHG entfällt die Ersatzpflicht des Organs nur insoweit, als die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird. Um die Masseverkürzung auszugleichen, muss die in die Masse gelangende Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein. 5. Zahlungen zur Erhaltung der Sanierungschancen sind nur für einen kurzfristigen Zeitraum, in der Regel drei Wochen, privilegiert.

Tenor

I. I. 1. 2. 3. 4. II. III. IV. V.