Die Erinnerung wird abgewiesen.
I. Die Erinnerungsführerin ist eine im Jahr 2007 nach dem Recht von ... gegründete Kapitalgesellschaft, deren Anteilseigner am .....2008 und am .....2008 beschlossen haben, das Vermögen an sich auszukehren. Dementsprechend wurden an die Anteilseigner 2.000.000 € durch Abtretung einer Forderung gegen eine mittelbare Tochtergesellschaft und weitere 91.452.155 € durch Abtretung einer weiteren Beteiligung ausgekehrt; außerdem beschlossen die Anteilseigner am 5.11.2008 eine Ausschüttung i.H.v. 1.119.547 €, die i.H.v. 1.100.000 € durch Verwendung der Kapitalrücklage und i.H.v. 19.547 € aus den im Jahr 2008 erwirtschafteten Gewinnen der Klägerin finanziert wurde. Wegen Einzelheiten wird auf das Urteil des FG Köln vom ....2015 in der Sache ...K 141/.. Bezug genommen.
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