BGH - Urteil vom 12.05.2009
1 StR 718/08
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1771
BGHR StPO § 267 Abs. 1 Steuerhinterziehung 1
NJW 2009, 2546
NJW-Spezial 2009, 722
NStZ 2009, 639
StRR 2009, 426
StV 2009, 647
StraFo 2009, 424
wistra 2009, 398
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 09.09.2008

Anforderungen an die Feststellung und Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen; Anforderungen an das Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen

BGH, Urteil vom 12.05.2009 - Aktenzeichen 1 StR 718/08

DRsp Nr. 2009/15424

Anforderungen an die Feststellung und Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen; Anforderungen an das Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen

Zu den Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von Besteuerungsgrundlagen in steuerstrafrechtlichen Urteilen.

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. September 2008 wird

a)

das Verfahren im Fall 1. der Urteilsgründe eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Umsatzsteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 1999 verurteilt wurde;

b)

die weitergehende Revision mit der Maßgabe verworfen, dass

aa)

der Angeklagte in den Fällen 15. und 16. der Urteilsgründe schuldig ist des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition und mit Führen eines verbotenen Gegenstandes;

bb)

für die Fälle 15. und 16. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten festgesetzt wird.

2.

Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;

Gründe: