OLG Hamm - Urteil vom 12.01.2017
1 RVs 95/16
Normen:
StGB § 266 Abs. 1; InsO § 15 a Abs. 1 S. 1; Abs. 4, Abs. 5; StPO § 261; StPO § 357;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 734 Cs 404/14

Anforderungen an die Feststellungen hinsichtlich des Vorenthaltens von ArbeitsentgeltZeitpunkt der Vollendung der InsolvenzverschleppungRechtsfolgen unrichtiger Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunkts der Insolvenzverschleppung

OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 1 RVs 95/16

DRsp Nr. 2017/5370

Anforderungen an die Feststellungen hinsichtlich des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt Zeitpunkt der Vollendung der Insolvenzverschleppung Rechtsfolgen unrichtiger Bestimmung des frühestmöglichen Zeitpunkts der Insolvenzverschleppung

1. Eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) genügt nicht den Anforderungen des § 261 StPO, wenn die Feststellungen zu den geschuldeten Beiträgen allein darauf beruhen, dass die hierzu in dem diesbezüglichen Strafbefehl aufgeführten Zahlen weder im Ermittlungsverfahren noch nach Einlegung des Einspruchs bzw. in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten oder seinem Verteidiger beanstandet worden und daher als "unstreitig" anzusehen seien und sie sich im Übrigen aus bei den Strafakten befindlichen Aufstellungen der Krankenkassen ergeben sollen.