BFH - Urteil vom 28.01.2014
VII R 10/12
Normen:
AO § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1315/2009

Anforderungen an die Form der Angaben zum Abtretungsgrund in der Abtretungsanzeige

BFH, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen VII R 10/12

DRsp Nr. 2014/7038

Anforderungen an die Form der Angaben zum Abtretungsgrund in der Abtretungsanzeige

Die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund können jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.

Normenkette:

AO § 46 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) berühmen sich gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aus abgetretenem Recht eines Anspruchs auf einen Teil der vom FA zu Gunsten der durch den Beigeladenen am Verfahren beteiligten X-GmbH (GmbH) festgesetzten Investitionszulagen 1999 und 2000 nebst Zinsansprüchen. Diese hat ihre damals noch rechtshängigen Ansprüche gegen das FA angeblich im Januar 2004 den Klägern abgetreten. Eine entsprechende Abtretungsanzeige nach amtlichem Vordruck ist am 1. Juni 2004 beim FA eingegangen. Der Grund der Abtretung war auf dem Vordruck nicht angegeben. Jedoch behaupten die Kläger, der Anzeige sei die Abtretungsvereinbarung beigefügt gewesen.

Das FA hielt die Abtretung für unwirksam und hat hierüber 2008 den angefochtenen Abrechnungsbescheid erlassen. Es hat den strittigen Betrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme beim Amtsgericht hinterlegt.