Der Kläger macht gegen den Beklagten Feststellungsanträge geltend, bei denen es zum einen um das Nichtausscheiden des Beklagten aus der Steuerberatungsgesellschaft K mbH i.G., zum anderen um das Fortbestehen dieser Gesellschaft geht.
Die Steuerberatungsgesellschaft K mbH sollte laut Gesellschaftsvertrag vom 5.5.1992 (Bl. 110-121 d.A.) von den Parteien als den beiden Gesellschaftern gegründet werden. Zur Eintragung der GmbH kam es nicht. Mit Beschluss vom 12.8.1993 des Kreisgerichts Frankfurt (Oder) wurde die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft zurückgewiesen. Der Kläger kaufte die Steuerberatungspraxis in W, die ursprünglich in der Form einer GmbH betrieben werden sollte, durch privatschriftlichen Vertrag vom 14.10.1992 (Bl. 126/127 d.A.) vom Beklagten, der eine Steuerberatungspraxis in L hat. Auf die Klage des jetzigen Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 27.10.1999 den - nach erklärter Aufrechnung des jetzigen Klägers übriggebliebenen - Restkaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 14.10.1992 zuerkannt.
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