OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.08.2017
11 W 73/17 (Wx)
Normen:
GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AR 1159/17

Anforderungen an die Form der Verlegung des Sitzes einer im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG gegründeten GmbH

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 11 W 73/17 (Wx)

DRsp Nr. 2018/18528

Anforderungen an die Form der Verlegung des Sitzes einer im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG gegründeten GmbH

Den Anforderungen an die Verlegung des statuarischen Sitzes einer im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG gegründeten GmbH ist nicht genügt, wenn diese Mustersatzung beurkundet wird und lediglich der Name der politischen Gemeinde des alten Sitzes durch denjenigen des neuen Sitzes ausgetauscht wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 22.06.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 2 Abs. 1a; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung ihrer Sitzverlegung in das Handelsregister.