Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 10.08.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bergheim vom 02.08.2022, N01, aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, erneut über die Anträge der Beteiligten vom 15.06.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
I.
Mit Schriftsätzen vom 15.06.2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Vorlage zweier notarieller Urkunden - N03 und N04 des Notars S. in H. - und zweier von der Betreuungsstelle der Stadt M. beglaubigter Vollmachten der Beteiligten zu 1) und 2) die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Löschung der in Abt. III Nr. 4 eingetragenen Grundschuld und die Eintragung einer Grundschuld beantragt (Bl. 112 ff. d.A.).
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