BFH - Urteil vom 12.10.2023
III R 38/21
Normen:
EStG § 67 S. 1; EStG § 70 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2023, 2846
BB 2024, 21
StX 2024, 11
AO-StB 2024, 9
NJW 2024, 309
BFH/NV 2024, 199
StuB 2024, 73
DStRE 2024, 118
FamRZ 2024, 276
EStB 2024, 52
RdW 2024, 200
FamRB 2024, 134
GStB 2024, 13
RdW 2024, 410
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1714/20

Anforderungen an die Form eines Kindergeldantrags (hier: per E-Mail); Zahlung von Kindergeld zur Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und Förderung der Familie

BFH, Urteil vom 12.10.2023 - Aktenzeichen III R 38/21

DRsp Nr. 2023/17142

Anforderungen an die Form eines Kindergeldantrags (hier: per E-Mail); Zahlung von Kindergeld zur Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und Förderung der Familie

1. Entgegen V 5.2 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz 2023 (DA-KG 2023) enthält § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kein Unterschriftserfordernis.2. An die Form eines Kindergeldantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.

Tenor

Auf die Revision der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.07.2021 - 5 K 1714/20 aufgehoben.

Der Bescheid der Familienkasse vom 31.03.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.06.2020 wird dahingehend geändert, dass der Klägerin am 29.06.2020 ein Anspruch auf Auszahlung des für ihre Kinder A und B für die Monate Mai 2018 bis einschließlich April 2019 festgesetzten Kindergelds in Höhe von 4.656 € zustand.

Im Übrigen wird die Revision der Familienkasse als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Familienkasse zu tragen.

Normenkette:

EStG § 67 S. 1; EStG § 70 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.