OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2018
24 U 159/17
Normen:
Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland Art 29 Abs. 1; BGB § 182;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 258/16

Anforderungen an die Form eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2018 - Aktenzeichen 24 U 159/17

DRsp Nr. 2019/4074

Anforderungen an die Form eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages

Für die Wirksamkeit eines mit einer evangelischen Kirchengemeinde geschlossenen Vertrages (hier: Vertrag über Projektentwicklung/Projektsteuerung) ist die Einhaltung der in den kirchenrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Schriftform erforderlich. Die formwirksame Genehmigung eines formlos geschlossenen und damit schwebend unwirksamen Vertrages bedarf entgegen § 182 Abs. 2 BGB der Einhaltung der Formvorschriften. Hier gilt nichts anderes als bei genehmigungsbedürftigem Handeln anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 10. Juli 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 28.627,83 festgesetzt.

Normenkette:

Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland Art 29 Abs. 1; BGB § 182;

Gründe

I.

Die Klägerin, die ein Unternehmen für Bauträgertätigkeiten sowie Projektsteuerungs- und Beratungsleistungen betreibt, macht gegenüber der Beklagten, einer selbständigen Kirchengemeinde und Mitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland, Ansprüche auf Vergütung geltend.