Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 10. Juli 2018 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 28.627,83 festgesetzt.
I.
Die Klägerin, die ein Unternehmen für Bauträgertätigkeiten sowie Projektsteuerungs- und Beratungsleistungen betreibt, macht gegenüber der Beklagten, einer selbständigen Kirchengemeinde und Mitglied der Evangelischen Kirche im Rheinland, Ansprüche auf Vergütung geltend.
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