OLG Bremen - Urteil vom 15.07.2020
1 U 62/19
Normen:
BGB § 199; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 309 Nr. 7 Buchst. a; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 753/18

Anforderungen an die Fundiertheit von Angaben im Emissionsprospekt einer Publikums-KGFormularmäßige Haftungsfreizeichnung für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch mangelnde Überprüfung von ProspektangabenFormularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

OLG Bremen, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 1 U 62/19

DRsp Nr. 2020/11603

Anforderungen an die Fundiertheit von Angaben im Emissionsprospekt einer Publikums-KG Formularmäßige Haftungsfreizeichnung für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch mangelnde Überprüfung von Prospektangaben Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten

1. Zieht der Treuhandkommanditist einer Publikums-KG zur Erfüllung seiner Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern einen von Dritten erstellten Prospekt heran, so darf sich der Anleger darauf verlassen, dass die in dem Prospekt enthaltenen Prognosen nicht aus der Luft gegriffen, sondern aus der ex-ante Perspektive vertretbar sind. Es begründet dagegen einen haftungsbegründenden Prospektfehler, wenn die im Prospekt enthaltenen Prognosen nicht auf der Grundlage sorgfältig ermittelter Tatsachen beruhen, sondern willkürlich gegriffene Angaben ohne erkennbare Tatsachengrundlage darstellen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, juris Rn. 13, WM 2011, 505).