Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Berichterstatters vom 2. November 2015 5 K 160/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1. Nicht der Senat, sondern allein der Berichterstatter ist gesetzlich im vorbereitenden Verfahren anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) berufen, über die vorliegende Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO zu entscheiden.
a) Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge fehlt es an einer gesetzlichen Spezialregelung, weshalb sich die Entscheidungszuständigkeit aus den allgemeinen Prozessbestimmungen ergibt. Danach ist gem. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO der Berichterstatter anstelle der Vorsitzenden des 5. Senats auch allein zuständig für sämtliche im vorbereitenden Verfahren zu treffenden (Neben-)Entscheidungen im Falle der Erledigung des Rechtsstreits durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten. Zu diesen Nebenentscheidungen i. S. d. § 79a Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 FGO gehört auch die Entscheidung im Beschlusswege über die Anhörungsrüge i. S. d. § 133a FGO.
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