BFH - Beschluss vom 09.01.2014
I B 5/13
Normen:
ZPO § 227;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 210
BFH/NV 2014, 700
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6268/12

Anforderungen an die Geltendmachung der Verhinderung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 09.01.2014 - Aktenzeichen I B 5/13

DRsp Nr. 2014/3940

Anforderungen an die Geltendmachung der Verhinderung an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

NV: Zwar wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) grundsätzlich verletzt, wenn das FG den Antrag auf Aufhebung oder Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung ablehnt, obgleich der Kläger hierfür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 ZPO). Bei einem erst "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Terminänderung ist der Kläger jedoch auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für seine Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob ein für die Änderung des Termins erheblicher Grund vorliegt oder nicht, selbst beurteilen kann (ständige Rechtsprechung).

1. Bei einem „in letzter Minute“ gestellten Antrag auf Terminänderung ist der Beteiligte auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob ein für die Änderung des Termins erheblicher Grund vorliegt oder nicht, selbst beurteilen kann (BFH - IV B 86/99 - 17.05.2000). 2. Hieran fehlt es, wenn die Verhinderung ohne nähere Erläuterung auf einen technischen Defekt gestützt wird. vorliegend erkennbar.

Normenkette:

ZPO § 227;

Gründe