Das steuerliche Einlagekonto gemäß § 27 Abs. 2 KStG wird zum 31.12.2015 mit 6.360 € festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein steuerliches Einlagekonto gesondert festzustellen ist.
Die Klägerin ist eine im Streitjahr 2015 gegründete, von der Regierung von 1 am xx.xx.2015 anerkannte, rechtsfähige Familienstiftung.
Zweck der Stiftung ist die Förderung einer angemessenen Ausbildung der Enkelkinder des Stifters A durch Gewährung finanzieller Unterstützung während deren Ausbildung. Gemäß § 3 der Stiftungssatzung vom xx.xx.2015 können die Destinatäre der Stiftung laufende monatliche Zahlungen in Höhe von 1.000 € zur freien Verfügung während der nachschulischen Berufsausbildung für die maximale Dauer von 120 Monaten erhalten.
Nach § 5 Nr. 1 der Stiftungssatzung ist der Stifter A der erste Vorstand der Stiftung, der nach § 6 der Stiftungssatzung über die Verwendung der Erträge und des Stiftungsvermögens entscheidet.
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