Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.02.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 26.01.2017, zugestellt am 08.02.2017, wird der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichtes Koblenz vom 17.03.2017 sowie der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kostenfestsetzungsanträge zurückverwiesen.
2.Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 865 € festgesetzt.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg. Die Sache musste unter Aufhebung der angefochtenen Nichtabhilfeentscheidung sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an das Landgericht zurückgegeben werden.
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