Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07.09.2021 - IX R 5/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Klägerin) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).
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