BFH - Beschluss vom 31.03.2023
VIII B 20/22
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 155;
Fundstellen:
BB 2023, 917
BFH/NV 2023, 739
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9283/19

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes bei einem am Vortag des Termintages kurz vor Dienstschluss gestellten Terminverlegungsantrag

BFH, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen VIII B 20/22

DRsp Nr. 2023/5197

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verhinderungsgrundes bei einem am Vortag des Termintages kurz vor Dienstschluss gestellten Terminverlegungsantrag

NV: Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden und nicht glaubhaft gemacht sind, wenn er nach der Antragstellung für das FG nicht mehr erreichbar ist.

Wird ein Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt und bleibt dem Gericht keine Zeit, den Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung aufzufordern, so müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. Dies erfordert entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann.

Tenor