BFH - Beschluss vom 29.10.2009
X B 100/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a; EStG § 7 Abs. 1 S. 4, 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 205
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1838/07

Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen X B 100/09

DRsp Nr. 2010/228

Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Buchst. a; EStG § 7 Abs. 1 S. 4, 5;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zeigt nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO gegeben sind.

1.

Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.

Eine grundsätzliche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Rechtsfrage bereits befasst, muss die Beschwerdebegründung sich mit dieser Entscheidung auseinandersetzen. Es ist in diesem Fall eingehend darzulegen, weshalb trotz dieser BFH-Entscheidung weiterhin Klärungsbedarf besteht. Insbesondere ist darzustellen, welche neuen und gewichtigen, vom BFH noch nicht geprüften Argumente in der Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG) und/oder in der Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 31 ff., m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).