OLG München - Urteil vom 06.08.2008
7 U 5628/07
Normen:
AktG § 105 Abs. 1; AktG § 131 Abs. 1 S. 1; AktG § 161 S. 1; AktG § 243 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2009, 294
BB 2009, 232
DStR 2009, 708
EWiR 2009, 259
NZG 2009, 508
OLGReport-München 2009, 132
WM 2009, 658
ZBB 2009, 69
ZCG 2009, 27
ZIP 2009, 133
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 HKO 10614/07

Anforderungen an die Information der Hauptversammlung bei Unterbreitung eines von den Empfehlungen des DCGK abweichenden Beschlussvorschlages

OLG München, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 U 5628/07

DRsp Nr. 2009/24866

Anforderungen an die Information der Hauptversammlung bei Unterbreitung eines von den Empfehlungen des DCGK abweichenden Beschlussvorschlages

1. Unterbreitet der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Beschlussvorschlag, der inhaltlich im Widerspruch zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) steht, denen er sich durch veröffentlichte Erklärungen uneingeschränkt unterworfen hatte, so ist er verpflichtet die geänderte Absicht auch unterjährig, zumindest gleichzeitig mit dem Beschlussvorschlag bekannt zu machen. Dies gebietet der Vertrauensschutz der Aktionäre. 2. Ein Verstoß hiergegen verletzt die Vorschrift des § 161 AktG, begründet die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses und die Anfechtbarkeit des auf dieser Grundlage gefassten Beschlusses der Hauptversammlung. 3. Ziff. 5.4.1. des DCGK ist nicht verletzt, wenn der Aufsichtsrat bestimmt, dass für seine Mitglieder in der Regel eine Altersgrenze von 70 Jahren gelten solle.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Zwischen- und Schlussurteil des Landgerichts München I vom 22.11.2007, Az: 5 HK O 10614/07, wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.