BFH - Beschluss vom 18.03.2015
VI B 87/14
Normen:
AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 954
Vorinstanzen:
Hessisches Finanzgericht, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2337/13

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheides

BFH, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen VI B 87/14

DRsp Nr. 2015/8761

Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheides

1. NV: Ob ein Abrechnungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. 2. NV: Rechtsfragen, die die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Abrechnungsbescheids betreffen, haben regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und lassen sich nicht abstrakt klären. 3. NV: Ein Bescheid mit dem die Familienkasse das gegenüber der kindergeldberechtigten Mutter festgesetzte und an das Kind gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ausgezahlte Kindergeld von diesem zurückfordert, ist ein Rückforderungsbescheid gem. § 37 Abs. 2 AO und kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO.

1. Ein Abrechnungsbescheid ist so zu fassen, dass die Klärung der im Einzelfall zwischen den Beteiligten bestehenden Streitigkeiten erreicht werden kann. 2. Die inhaltlichen Anforderungen an einen Abrechnungsbescheid richten sich nach dem Einzelfall und sind daher nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde klärungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. Mai 2014 2 K 2337/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2;

Gründe