KG - Urteil vom 20.04.2018
9 U 69/16
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BeurkG § 17 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 66/15

Anforderungen an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

KG, Urteil vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 9 U 69/16

DRsp Nr. 2018/8068

Anforderungen an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genügt die bloße Kenntnis der zugrunde liegenden Tatsachen im Sinne äußerer Geschehensabläufe und es ist nicht erforderlich, dass der Geschädigte aus diesen Tatsachen auch den zutreffenden rechtlichen Schluss auf ein amtspflichtwidriges Verhalten zieht, auch wenn der Geschädigte nicht zu erkennen vermag, ob die Amtstätigkeit des Notars amtspflichtwidrig war, weil ihm die Amtspflichten eines Notars (z.B. aus § 17 Abs. 2a BeurkG) nicht bekannt sind, und er deshalb auch keinen Anlass zur Einholung von Rechtsrat hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2016 (84.O.66/15) wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BeurkG § 17 Abs. 2a;

Gründe:

I.