I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 28, vom 1. November 2013, Az. 328O 429/12, wird zurückgewiesen.
II. Die Kostender Berufung fallen dem Kläger zur Last.
III. Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus Insolvenzrecht auf Zahlung in Höhe von € 6.444,32 nebst Zinsen in Anspruch.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. (Anlage K 1 sowie Anlage zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 16. Mai 2017). Die Beklagte, ein niederländisches Unternehmen, handelt mit Textilien.
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