Tenor:
1. Der Bescheid vom 28. Juli 2008 über Umsatzsteuer 2005 wird in Höhe von Euro xx.xxx,xx sowie Zinsen in Höhe von Euro x.xxx und der Bescheid vom 9. September 2008 über Umsatzsteuer 2006 wird in Höhe von Euro xx.xxx,xx sowie Zinsen in Höhe von Euro xxx vorläufig von der Vollziehung ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Aussetzung erfolgt ohne Sicherheitsleistung.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob Beförderungsleistungen unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17b Umsatzsteuergesetz (UStG) fallen.
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