Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1.
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Klarheit und Genauigkeit eines Steuerbescheides einschließlich seiner Erläuterungen zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit von Steuerbescheiden (§ 119, § 157 der Abgabenordnung -- AO --) gebietet, dass der Regelungsinhalt aus dem Verwaltungsakt eindeutig und exakt entnommen werden kann. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Steuerbescheids soll u.a. sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt besteuert wird und damit das Entstehen der Steuerschuld, ggf. das Eingreifen von Steuerbefreiungen und -vergünstigungen sowie der Verjährung ohne weiteres festzustellen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1986 II R 62/84, BFH/NV 1987, 738, m.w.N.).
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