FG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2002
4 V 2649/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 2 ; EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 6 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1025

Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparrücklage; Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO; Feststellungsbescheid 1997

FG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2002 - Aktenzeichen 4 V 2649/01

DRsp Nr. 2002/12075

Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsabsicht als Voraussetzung der Ansparrücklage; Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO; Feststellungsbescheid 1997

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei Gewinnerermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Bildung einer Ansparrücklage eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht durch Benennung der einzelnen Investitionsvorhaben nach Zeitpunkt, Art. und Umfang voraussetzt. Dazu müssen das einzelne Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benannt und die voraussichtlichen Anschaffungskosten angegeben werden; eine pauschale Zusammenfassung mehrerer Wirtschaftsgüter reicht generell nicht aus. 2. Die fehlende Konkretisierung der zur Anschaffung vorgesehenen Wirtschaftsgüter kann nicht nachträglich nachgeholt werden (hier: mehrere Jahre später nach einer Beanstandung durch den Betriebsprüfer).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 2 ; EStG (1997) § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 3 ; EStG (1997) § 7g Abs. 6 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt und ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ermittelt.