Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung.
a)
Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stützt die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) darauf, dass das Finanzgericht (FG) an eine Rechnung i.S. des § 14 Abs. 2 in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) die gleichen Anforderungen stelle, die die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu erfüllen habe, und dass es ferner ausgeführt habe, diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil die streitbefangenen Rechnungen entgegen § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht enthielten.
b)
Die vom FA angenommene grundsätzliche Bedeutung besteht nicht.
aa)
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