BFH - Beschluss vom 06.07.2010
XI B 91/09
Normen:
§ 14 UStG 1993; § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 1993;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2138
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 869/05

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

BFH, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen XI B 91/09

DRsp Nr. 2010/16559

Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

NV: Der Vorsteuerabzug setzt eine Rechnung voraus, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht.

Normenkette:

§ 14 UStG 1993; § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 UStG 1993;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Der Streitfall hat keine grundsätzliche Bedeutung.

a)

Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) stützt die von ihm angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) darauf, dass das Finanzgericht (FG) an eine Rechnung i.S. des § 14 Abs. 2 in der im Streitjahr 1996 geltenden Fassung des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) die gleichen Anforderungen stelle, die die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu erfüllen habe, und dass es ferner ausgeführt habe, diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil die streitbefangenen Rechnungen entgegen § 14 Abs. 4 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht enthielten.

b)

Die vom FA angenommene grundsätzliche Bedeutung besteht nicht.

aa)