OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2017
I-6 U 225/16
Normen:
HGB § 161; HGB § 119 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 590
DB 2018, 183
NJW-RR 2018, 361
NZG 2018, 297
WM 2018, 564
ZIP 2018, 72
ZInsO 2020, 1596
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 3/16

Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Entscheidung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds über die Veräußerung des Fondsobjekts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen I-6 U 225/16

DRsp Nr. 2017/17882

Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse bei Entscheidung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds über die Veräußerung des Fondsobjekts

1. Das gesetzlich vorgesehen Einstimmigkeitsprinzip für Entscheidungen der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist abdingbar. 2. Sieht der Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit vor mit Ausnahme von Beschlüssen zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Rechtsform des Unternehmens, so gilt dies abweichend vom Wortlaut auch für die Veräußerung des Fondsobjekts, auch wenn dies im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 3. Ein Gesellschafter ist gehindert, gerichtlich geltend zu machen, dass der Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist, wenn er seinerseits aufgrund der gesellschaftlichen Treuepflicht verpflichtet war, der Veräußerung des Fondsobjekts zuzustimmen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.11.2016 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (39 O 3/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

HGB § 161; HGB § 119 Abs. 2;

Gründe

I.