Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die von ihm benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind teils nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, teils liegen sie der Sache nach nicht vor.
1.
Es ist kein Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, darin zu sehen, dass das Finanzgericht (FG) gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Urteilsgründe abgesehen hat und der Begründung der Einspruchsentscheidung gefolgt ist. Zwar läge ein Verfahrensfehler i.S. des § 116 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dann vor, wenn § 105 Abs. 5 FGO zu Unrecht vom FG herangezogen worden wäre (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 105 Rz 29). Dies ist jedoch nicht der Fall.
a)
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