OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2021
1 W 4/21 (Wx)
Normen:
UmwG § 13 Abs. 1 S. 2; UmwG § 13 Abs. 3 S. 1; UmwG §§ 79 ff.; GenG § 43a Abs. 1; COVMG § 3 Abs. 1 S. 1; COVMG § 4;
Fundstellen:
DStR 2021, 1602
FGPrax 2021, 168
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen GnR 33

Anforderungen an die Präsenz der Teilnehmer in einer einen Verschmelzungsbeschluss fassenden Generalversammlung einer Genossenschaft

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2021 - Aktenzeichen 1 W 4/21 (Wx)

DRsp Nr. 2021/7542

Anforderungen an die Präsenz der Teilnehmer in einer einen Verschmelzungsbeschluss fassenden Generalversammlung einer Genossenschaft

Der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG zwingend in einer Versammlung zu fassende Verschmelzungsbeschluss kann nicht in einer Generalversammlung ohne physische Präsenz der Teilnehmer gefasst werden, § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG ermöglicht dies nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 23.12.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim vom 09.12.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.01.2021 - Aktenzeichen: GnR 33 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UmwG § 13 Abs. 1 S. 2; UmwG § 13 Abs. 3 S. 1; UmwG §§ 79 ff.; GenG § 43a Abs. 1; COVMG § 3 Abs. 1 S. 1; COVMG § 4;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung der Verschmelzung der Beschwerdeführerin auf sie ins Genossenschaftsregister.

Die Beschwerdeführerin ist unter GnR 33 im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts - Registergericht - Mannheim eingetragen.