OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.03.2020
8 W 295/19
Normen:
FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; FamFG § 38; UmwG § 55 Abs. 1; UmwG § 57 Buchst. a);
Fundstellen:
FGPrax 2020, 180
NZG 2020, 1153
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 22.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 726345

Anforderungen an die Prüfung der Kapitalerbringung durch Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 8 W 295/19

DRsp Nr. 2020/10466

Anforderungen an die Prüfung der Kapitalerbringung durch Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage

1. Soll bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ein Unternehmen eingebracht werden, so genügt zur Ermittlung der Werthaltigkeit in der Regel die Schlussbilanz des übertragenden Unternehmens. 2. Die Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers ist nicht zwingend erforderlich.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ulm - Zweigstelle Registergericht - vom 12.06./19.06./22.07.2019, Az. HRA 726345, aufgehoben, soweit die darin aufgeführten Eintragungshindernisse nicht zwischenzeitlich behoben sind.

Das Registergericht wird angewiesen, die Eintragung der Anmeldung vom 15.05.2019, eingegangen am 07.06.2019, nicht davon abhängig zu machen, dass zuvor ein Gutachten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers zum Nachweis, dass das übergehende Vermögen den gewährten Geschäftsanteil zuzüglich des zusätzlich gewährten Darlehensanspruchs deckt, vorgelegt wird.

2.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FamFG § 382 Abs. 4 S. 1; FamFG § 38; UmwG § 55 Abs. 1; UmwG § 57 Buchst. a);

Gründe