BFH - Beschluss vom 13.01.2010
I B 81/09
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1281
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4406/06

Anforderungen an die Qualifizierung von Gehaltszahlungen an einen angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

BFH, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen I B 81/09

DRsp Nr. 2010/7007

Anforderungen an die Qualifizierung von Gehaltszahlungen an einen angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA)

1. NV: Wird die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, der Beschwerdeführer sei zu einer Tatsachenfeststellung des FG nicht angehört werden, muss er u.a. darlegen, was er zu der Feststellung entgegnet hätte und dass das FG-Urteil unter Berücksichtigung dieses Vorbringens möglicherweise anders ausgefallen wäre. 2. NV: Falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass das FG auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat. 3. NV: Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts oder bei der Beweiswürdigung ermöglichen die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nur dann, wenn das FG-Urteil objektiv willkürlich und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob Gehaltszahlungen an einen angestellten Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu beurteilen sind.