Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 gegenüber dem Kläger festgesetzten Milchabgabe.
Im Milchwirtschaftsjahr 2011/2012 überlieferte der Kläger bei einer Milchquote von 532.222 kg insgesamt 31.260 kg Milch nach Bundessaldierung.
Diese Überlieferung war Bestandteil der von der DMK Deutsches Milchkontor GmbH (im Folgenden: DMK) bei dem Beklagten eingereichten Anmeldung für Überschussabgaben im Milchsektor (§ 40 Abs. 3 und 4 Milchquotenverordnung (im Folgenden: MilchquotV)). Diese Anmeldung ging bei dem Beklagten am ... ein.
Mit Schreiben vom ... teilte die DMK dem Kläger mit, dass nach der Abgabenberechnung gemäß MilchquotV für das Milchwirtschaftsjahr 2011/2012 eine Abgabe i.H.v. ... € auf den Kläger entfalle. Das Schreiben, welches dem Kläger am ... zugestellt wurde, enthielt keinerlei Rechtsmittelbelehrung und wies darauf hin, dass die Berechnung vorbehaltlich einer Überprüfung durch das ... gelte und Korrekturen daher nach Überprüfung im Nachhinein möglich seien.
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