FG Nürnberg - Urteil vom 11.03.2014
2 K 931/12
Normen:
AO § 191; AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 4;

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids nach § 191 AO

FG Nürnberg, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 2 K 931/12

DRsp Nr. 2014/11881

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids nach § 191 AO

Für die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides ist die fehlerhafte Bezeichnung der Anspruchs- bzw Anfechtungsnorm nach dem AnfG unschädlich, wenn ein anderer Anfechtungsgrund greift. Das Finanzamt muss zwar im Duldungsbescheid den Anfechtungsgrund bezeichnen. Damit ist aber nicht die Bezeichnung der jeweils anwendbaren Rechtsnorm des Anfechtungsgesetzes gemeint, sondern die Schilderung der tatsächlichen Grundlage für die Anfechtung.

Normenkette:

AO § 191; AnfG § 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin rechtmäßig mit Duldungsbescheiden gemäß § 191 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit dem Anfechtungsgesetz (AnfG) in Anspruch genommen hat.