BFH - Beschluss vom 17.08.2023
III R 26/22
Normen:
AO § 87a Abs. 3, § 157 Abs. 1 Satz 3, § 356 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 70 Abs. 1 Satz 1; SGG § 84 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2023, 367
BB 2023, 2582
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 16190/21

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einem SteuerbescheidErfordernis des Hinweises auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per E-Mail

BFH, Beschluss vom 17.08.2023 - Aktenzeichen III R 26/22

DRsp Nr. 2023/13878

Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid Erfordernis des Hinweises auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per E-Mail

1. Erwähnt die Rechtsbehelfsbelehrung die elektronische Einlegung im Sinne des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), ist ein zusätzlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail nicht erforderlich.2. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 AO, wenn sie den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.05.2022 - 16 K 16190/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 87a Abs. 3, § 157 Abs. 1 Satz 3, § 356 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 70 Abs. 1 Satz 1; SGG § 84 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Einspruch gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld fristgerecht eingelegt wurde.