BGH - Urteil vom 25.05.2009
II ZR 259/07
Normen:
GVG § 21g Abs. 3; BGB § 707;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1008
FamRZ 2009, 1481
MDR 2009, 1054
NJW-RR 2009, 1264
WM 2009, 1413
ZIP 2009, 1373
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 270/06
LG Hamburg, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 418 O 58/05

Anforderungen an die Regelung der Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers; Verbindlichkeit eines Beschlusses zu einer Beitragserhöhung zu Lasten eines zustimmenden Gesellschafters

BGH, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen II ZR 259/07

DRsp Nr. 2009/15418

Anforderungen an die Regelung der Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers; Verbindlichkeit eines Beschlusses zu einer Beitragserhöhung zu Lasten eines zustimmenden Gesellschafters

a) Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Spruchkörpers darf nicht in der Weise geregelt oder geändert werden, dass Richtern ausgesuchte Sachen zugewiesen werden. Die einzelne Sache muss aufgrund allgemeiner und hinreichend bestimmter Regeln, die sich bis auf die letzte Regelungsstufe erstrecken, an den entscheidenden Richter gelangen. b) Ein Beschluss zu einer Beitragserhöhung ist - sofern nicht eine gegenteilige allseits oder individuell wirkende Bedingung vereinbart ist - zu Lasten des zustimmenden Gesellschafters auch dann verbindlich, wenn nicht sämtliche Gesellschafter zugestimmt haben, der Beschluss aber im Übrigen die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Mehrheit erhalten hat.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Normenkette:

GVG § 21g Abs. 3; BGB § 707;

Tatbestand: