Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.06.2022 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1. Die Revision des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Der Inhalt seiner eingereichten Revisionsbegründung entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen.
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