BAG - Urteil vom 28.02.2019
8 AZR 201/18
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; ZPO § 559 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 477
ArbRB 2019, 266
AuR 2019, 481
BAGE 166, 54
BB 2019, 2035
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 185
EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 5
EzA-SD 2019, 11
MDR 2019, 1392
NJW 2019, 3172
NZA 2019, 1279
ZIP 2019, 1631
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 833/17
ArbG Lüneburg, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 462/16

Anforderungen an die RevisionsbegründungBewahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit bei einem Betriebs(teil-)übergangDarlegungs- und Beweislast im Streit über das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangsBindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen des zweitinstanzlichen GerichtsWiderspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den BetriebsübergangUnterrichtungspflicht des Arbeitgebers über den Betriebsübergang und Widerspruchsrecht des ArbeitnehmersEinmonatige Widerspruchsfrist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über den BetriebsübergangVerzicht des Arbeitnehmers auf das Widerspruchsrecht des § 613a Abs. 6 BGBVerwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen den BetriebsübergangWiderspruchslose Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 28.02.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 201/18

DRsp Nr. 2019/11477

Anforderungen an die Revisionsbegründung Bewahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit bei einem Betriebs(teil-)übergang Darlegungs- und Beweislast im Streit über das Vorliegen eines Betriebs(teil-)übergangs Bindung des Revisionsgerichts an Tatsachenfeststellungen des zweitinstanzlichen Gerichts Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers über den Betriebsübergang und Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers Einmonatige Widerspruchsfrist nur bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über den Betriebsübergang Verzicht des Arbeitnehmers auf das Widerspruchsrecht des § 613a Abs. 6 BGB Verwirkung des Rechts auf Widerspruch gegen den Betriebsübergang Widerspruchslose Weiterarbeit beim neuen Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang

Bei der Auslegung einer Erklärung als Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB als solches oder als lediglich zeitweiliger Verzicht auf dessen Ausübung ist die hohe Bedeutung des Widerspruchsrechts für den Arbeitnehmer zu beachten. Ein Verzicht muss daher eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden. Orientierungssätze: