I. Die Klägerin ist eine GmbH, an der die im finanzgerichtlichen Verfahren beigeladene Stadt A (Beigeladene) mit 74,9 v.H. und die X-AG mit 25,1 v.H. beteiligt sind. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) erkannte die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft zwischen der Klägerin und der Beigeladenen mit ihrem Betrieb gewerblicher Art (BgA) nicht an. Die deswegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab (FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2010 6 K 2990/07 K, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010,
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