Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.5.2015 (2-
Die Klageanträge des Klägers zu 1) Ziff. 1. und 3. sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) alle ihm durch die Operation seiner Speiseröhre am XX.XX.2004 künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, die bis zum 6.6.2017 noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsübergangs gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) alle ihm durch die Operation seiner Speiseröhre am XX.XX.2004 entstandenen und künftig entstehenden gegenwärtigen und künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese nicht Gegenstand seiner Klageanträge Ziff. 1. und 3. sind.
Der Klageantrag der Klägerin zu 2) Ziff. 1. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
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