OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.08.2008
17 U 88/08
Normen:
AuslInvG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 112/06

Anforderungen an die Risikomischung bei Anlage in Deutschland eingesammelter Gelder in einem türkischen Unternehmen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 17 U 88/08

DRsp Nr. 2009/2440

Anforderungen an die Risikomischung bei Anlage in Deutschland eingesammelter Gelder in einem türkischen Unternehmen

Das Tatbestandsmerkmal der Risikomischung des § 1 Absatz 1 AuslInvG ist auch dann erfüllt, wenn eine sich selbst als Holding bezeichnende Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in der Türkei die von Anlegern in Deutschland eingesammelten Gelder in eine Vielzahl von Unternehmen unterschiedlicher Branchen investiert, an denen sie zwar Mehrheitsbeteiligungen hält, aber auf deren Leitung sie keinen beherrschenden Einfluss dargetan hat.

Normenkette:

AuslInvG § 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts mit Sitz in O1/Türkei, mit der Behauptung auf Rückzahlung einer im Jahre 1999 geleisteten Einlage in Anspruch, die ihr als islamgerechte Investition veräußerten Aktien der Beklagten seien wertlos und sie sei von dem Vermittler über die Risiken, den Gewinn und die jederzeitige Rückzahlbarkeit der Einlage getäuscht worden. Die Beklagte habe beim Verkauf der Anteile ein "Schneeballsystem" betrieben.

Die Klägerin stützt ihre Ansprüche insbesondere auf einen Verstoß der Beklagten gegen die Meldepflicht des § 7 Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvG).

Die Klägerin hat die Klage in Höhe von DM 1.473 (= Euro 753,13) zurückgenommen und erstinstanzlich beantragt,