BayObLG - Beschluss vom 10.09.2002
4 St RR 70/02
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ; VStG § 15 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 2 ; StÄndG 1991 Art. 10 § 2 ; FKPG Art. 26 § 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 129
StV 2004, 309

Anforderungen an die Rüge der rechtswidrigen Verwertung von Urkunden - Umfang der Tat bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Vermögenssteuererklärung zum Hauptveranlagungszeitpunkt

BayObLG, Beschluss vom 10.09.2002 - Aktenzeichen 4 St RR 70/02

DRsp Nr. 2004/4550

Anforderungen an die Rüge der rechtswidrigen Verwertung von Urkunden - Umfang der Tat bei Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Vermögenssteuererklärung zum Hauptveranlagungszeitpunkt

»1. Lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, welche der verwerteten Urkunden aus einer vom Beschwerdeführer als rechtswidrig bezeichneten und welche aus einer von ihm nicht angegriffenen Beschlagnahme stammen, so sind im Rahmen der Verfahrensrüge, mit der die Verwertung zu Unrecht beschlagnahmter Urkunden angegriffen wird, nicht nur die Tatsachen zur Fehlerhaftigkeit der Beschlagnahme vorzutragen, sondern auch die verwerteten Urkunden zu bezeichnen und die fehlenden tatrichterlichen Feststellungen zu ihrer Gewinnung im Rahmen der rechtswidrigen Beschlagnahme mit der Aufklärungsrüge zu beanstanden. 2. Die durch Nichtabgabe einer Vermögenssteuererklärung zum Hauptveranlagungszeitpunkt begangene Steuerhinterziehung ist eine Tat, die den gesamten zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten liegenden Zeitraum umfasst.«

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2 ; VStG § 15 Abs. 1 § 19 Abs. 1 S. 2 ; StÄndG 1991 Art. 10 § 2 ; FKPG Art. 26 § 2 ;

Gründe:

I.