Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 13.05.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) einen Revisionszulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO geltend.
1. Insbesondere wurde der von den Klägern vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) mangels hinreichender Angaben und Ausführungen nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan.
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