BFH - Beschluss vom 20.09.2012
X S 22/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1;

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 20.09.2012 - Aktenzeichen X S 22/12

DRsp Nr. 2013/147

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Bei einer Anhörungsrüge muss der Rügeführer schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sachfragen oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. 2. NV: Zur schlüssigen Rüge des behaupteten Verfahrensmangels, das FG habe ein vom Kläger während des Verwaltungsverfahrens vorgelegtes Gutachten nicht berücksichtigt, gehört die Vorlage dieses Gutachtens an das Rechtsmittelgericht.