BFH - Beschluss vom 03.05.2012
III B 27/11
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 497
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1715/08

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 03.05.2012 - Aktenzeichen III B 27/11

DRsp Nr. 2013/2776

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Eine Schätzungsbefugnis besteht auch bei einem unverschuldeten Verlust von Buchführungsunterlagen bzw. Aufzeichnungen; dies gilt insbesondere, wenn im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel unter Verstoß gegen § 147 Abs. 1 AO nicht aufbewahrt werden. 2. NV: Die Bestimmung der Schätzungskriterien obliegt in erster Linie dem FG und ist weder regelmäßig noch in bestimmten Einzelfällen durch ein Sachverständigengutachten vorzubereiten.

1. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorzutragen, wozu der Beschwerdeführer sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre. 2. Ob das Finanzgericht zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt war, ob die richtige Schätzungsmethode gewählt wurde, in welcher Höhe zu schätzen war und ob das Finanzgericht hierbei gegen Schätzungsgrundsätze verstoßen hat, kann nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Mietwagen- und Taxiunternehmen.