BFH - Beschluss vom 11.03.2013
I B 95/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8400/10

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen I B 95/12

DRsp Nr. 2013/17338

Anforderungen an die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Sachaufklärungspflicht

1. NV: Die Prozessfürsorgepflicht des § 76 Abs. 2 FGO, die in erster Linie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens, der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient, begründet auch bei Rechtsunkundigen keine umfassende Hinweisplicht des Gerichts. 2. NV: Der Beschwerdeführer hat --selbst bei Vorliegen eines Verstoßes gegen die aus § 76 Abs. 2 FGO einzelfallbezogen abzuleitenden Pflichten-- die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels für das vorinstanzliche Urteil darzulegen.

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verletzung der Sachaufklärungspflicht erfordern substantiierte Ausführungen dazu, dass die vermisste Tatsachenwürdigung oder die fehlende Sachaufklärung aus der materiell-rechtlichen Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblich war. Die Benennung einer Vielzahl von Umständen, die gegen die Richtigkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sprechen, reicht dafür nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2;

Gründe