BFH - Beschluss vom 29.01.2014
III B 106/13
Normen:
FGO § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 705
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8234/10

Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen III B 106/13

DRsp Nr. 2014/3951

Anforderungen an die Rüge mangelnder Sachaufklärung

NV: Der Beschwerdeführer genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht, wenn er zwar geltend macht, das Finanzgericht habe einen Zeugen nicht näher zu einem bestimmten Geschehensablauf befragt, jedoch nicht erläutert, weshalb er trotz sachkundiger Prozessvertretung im Termin zur Beweisaufnahme nicht selbst entsprechende Fragen an den Zeugen gestellt hat.

Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, das Finanzgericht habe einen Beweisantrag übergangen, so muss u.a. dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (BFH - III B 143/12 - 18.03.2013).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter einer im September 1989 geborenen Tochter (T), die sich im Streitzeitraum Januar bis Dezember 2009 in einem Berufsausbildungsverhältnis zur Krankenpflegerin befand. Hieraus erzielte sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12.574,74 €.